Gewöhnliche Zahlung fällt nicht ohne Weiteres unter EU-Sanktionen gegen Russland
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr fällt laut einem Urteil aus Hessen nicht ohne Weiteres unter die EU-Sanktionen gegen Russland. Eine Sparkasse durfte eine Betragsauszahlung von einem russischen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens deswegen nicht verweigern, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Donnerstag mitteilte. Die Sanktionen sehen keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland vor. (Az.: 3 U 111/23)